Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma ViC Medizintechnik GmbH
Für die Leistungen der ViC Medizintechnik GmbH (im Folgenden „ViC“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
1. Geltungsbereich für Eigen- und Kommissionsgeschäfte
1.1 ViC verkauft Ihre Eigen- oder Kommissionsware auf Grundlage dieser AGB.
1.2 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 ViC ist berechtigt, ihre AGB mit Wirkung für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden nach entsprechender schriftlicher Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen Widerspruch geäußert hat.
2. Schriftform
Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist die schriftliche Bestätigung von ViC maßgeblich, sofern der Kunde der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt ebenfalls für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
3. Preisanpassungen
ViC ist berechtigt, den Kaufpreis nachträglich anzupassen, wenn sich die Kosten für die Ware, deren Beschaffung oder für sonstige vereinbarte Leistungen ohne Einfluss von ViC erheblich erhöhen. Die Preisanpassung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie tritt in Kraft, sofern nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung widersprochen wird. Der Kunde hat das Recht innerhalb dieser Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle eines Kommissionsgeschäftes ist ViC an die Preisvorgaben Ihrer Lieferanten gebunden.
4. Lieferung
4.1 ViC strebt Komplettlieferungen an, ist jedoch auch zur Lieferung in Teilmengen berechtigt.
4.2 ViC ist als Fachhandel für Ihre Lieferfähigkeit auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen. ViC kann von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, sofern eine Belieferung durch den Lieferanten der ViC auch nach Fristsetzungen unmöglich erscheint. ViC informiert den Kunden umgehend, nach Kenntnisnahme über diesen Zustand. Eine Haftung auf Schadenersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt
ViC behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, vor. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung der künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden Eigentum von ViC. Im Falle eines Kommissionsgeschäftes bleibt das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Tilgung aller Forderungen dem Lieferanten von ViC vorbehalten.
6. Rücknahme von Waren (unabhängig von Mängeln/Gewährleistung)
6.1 Die Rücknahme von Waren, die nicht mangelhaft sind, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ViC. ViC ist in keinem Fall zu einer freiwilligen Rücknahme von Waren verpflichtet.
6.2 Wünscht der Kunde die Rücknahme von Waren durch ViC, so erfolgt die Rücknahme unter dem Vorbehalt, dass die Ware einwandfrei und wiederverkäuflich ist.
6.3 Die Rückvergütung für die zurückgenommene Ware ist abhängig von der Beschaffenheit und setzt die Wiederverkaufsfähigkeit der Ware voraus. Sie reduziert sich um die tatsächlich angefallenen Regiekosten wie bspw. Bearbeitungsgebühren des Lieferanten der ViC.
6.4 Sterile Waren sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.
7. Erprobung / Leihstellung / Konsignation
Waren, die von ViC in Konsignation, zur Ansicht oder Erprobung bzw. Leihstellung gegeben werden, bleiben Eigentum von ViC und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ViC nicht an Dritte veräußert werden und auch nicht vom Empfänger für seinen eigenen Gebrauch verwendet werden.
8. Rückruf
ViC muss Ware zurückrufen oder Auslieferungen stornieren, falls dies zur Untersuchung auf vermutete Fabrikationsfehler und dergleichen, bei Mängeln zur Vermeidung von Schäden o.ä. erforderlich sein sollte. Nach Wahl von ViC wird dem Kunden unter Ausschluss sonstiger Ansprüche der Kaufpreis zurückgewährt oder Ersatz geliefert, sofern die korrektive Maßnahme des Herstellers dies vorsieht.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von ViC nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Der Haftungsausschluss von ViC gilt nicht
- für Schäden, die ViC vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- sofern ViC nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von ViC haftet diese – sofern sie nicht schon gem. Ziffer 9.2 für Schäden haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung der ViC ist dabei auf den vertragstypischen, für ViC bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.4 Eine Haftung von ViC ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind. Ebenfalls, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht hinreichend befolgt, die Ware falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderer, nicht zugelassener Lieferanten vermischt oder betrieben werden. Werden Änderungen an den Produkten durch den Kunden oder auf dessen Veranlassung durchgeführt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen ist die Haftung der ViC ebenfalls ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die Haftung der ViC, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ViC.
10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenen Verbindlichkeiten einschließlich Zahlungen ist Berlin.
11. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen von ViC, welches ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Beziehungen. Die Geheimhaltungsverpflichtung greift nicht, wenn der Kunde aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, das von ViC erlangte Wissen offenzulegen. Der Kunde ist verpflichtet, mögliche Rechtsbehelfe gegen entsprechende behördliche oder gerichtliche Anordnungen auszuschöpfen.
12. Datenschutz
Der Datenschutz gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wird gewährt. Die Nutzung entsprechender Daten wird für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke durchgeführt. Hierzu zählt auch die Weitergabe von kundenbezogenen Daten an den Lieferanten von ViC, die zur Durchführung eines Kommissionsgeschäftes, im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder zur Forderungsdurchsetzung erforderlich sind. Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie jederzeit in der aktuellsten Version auf unserer Homepage unter www.vicmedi.com/datenschutz.
Stand: Oktober 2025
